Right-to-Repair-Pflicht &
Batterieverordnung

Wir übernehmen sämtliche Pflichten als
Full-Service-Partner für Sie, damit Sie unmittelbar compliant sind:

Right-to-Repair ready? Wir machen Ihr Unternehmen fit für die EU-Richtlinie 2024/1799

Warum 2026 für jede E-Bike-Batterie und E-Roller-Akku entscheidend wird
Die neue EU-Richtlinie 2024/1799 verpflichtet Hersteller ab Juli 2026, ihren Kund*innen einen unkomplizierten, kostengünstigen Reparaturweg zu bieten – unabhängig vom Vertriebskanal. Betroffen sind alle Leichtfahrzeug-Akkus (E-Bike, E-Scooter, LMT).


Was das für OEMs bedeutet:

  • Primäre Reparaturpflicht beim Hersteller, auch ohne direkten Endkundenvertrag!
  • Ein Produkt gilt künftig als mangelhaft, wenn es nicht reparierbar
  • Software-Lock-Verbot: Firmware darf die Reparatur nicht behindern.
  • Batterie-VO Schnittstelle: Die EU-Verordnung 2023/1542 schreibt zusätzlich Anforderungen an die Reparierbarkeit der LMT-Akkus und Rücknahme- und Recyclingquoten vor.

Medimobility – Ihr White-Label-„R2R-Dienstleister“

Ihr professioneller Partner aus München

White-Label-Reparatur:
Abwicklung unter Ihrem Markennamen – perfekte Customer Experience

R2R-Concierge-Portal: 
Digitaler Workflow für Garantie- & Kulanzfälle (digitaler Zwilling)

Zero-Setup-Kosten
Kaum System-, oder Personalaufwand

Permanent Compliance Check
Monitoring der R2R -Richtlinie und Batterie-VO

F&E-Feedback
Nützliche reale Felddaten zur Produktentwicklung und Produktverbesserung

ESG-Reporting
CO₂-Ersparnis je Reparatur für Nachhaltigkeitsreports und Green-Claims

Häufige Fragen (FAQ) zum Right to Repair

Die EU-Richtlinie 2024/1799 verpflichtet Hersteller, Reparaturen für klar definierte Produktgruppen anzubieten. Ziel: längere Lebensdauer statt Wegwerfen und dadurch weniger Elektroschrott.

EU-Richtlinie 2024/1799 in 60 Sekunden

  • Inkrafttreten der nationalen Gesetze bis Juli 2026
  • Gilt u. a. für Akkus in leichten Fahrzeugen (u.a. E-Bike, E-Scooter)
  • Hersteller dürfen Reparaturen nicht durch Software-Locks blockieren.
  1. Kostenersparnis: Reparieren ist meist 40–60 % günstiger als Neukaufen.
  2. Nachhaltigkeit: Jede Akku-Reparatur spart CO₂.
  3. Garantie-Boost: Entscheidest du dich im Gewährleistungsfall für Reparatur statt Ersatz, verlängert sich deine gesetzliche Garantie um 12 Monate. (European Commission)

Du musst den Akku ab dem 31. Juli 2026 gekauft haben.

Du hast freie Wahl – der Hersteller darf Reparaturen durch Dritte nicht blockieren.

Ja, bis Vertrags­unterzeichnung kannst du dich jederzeit umentscheiden.

Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (BESS): Neue Pflichten – und wie Medimobility bei der Umsetzung unterstützt

Die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 stellt weitreichende Anforderungen an Hersteller, Erzeuger, Händler und Importeure von Batterien – insbesondere im Bereich der Batterien für leichte Verkehrsmittel (sog. LMT-Batterien – Light Means of Transport) und der stationären Batteriespeichersysteme (BESS). Ziel ist eine stärkere Förderung der Kreislaufwirtschaft, mehr Produktsicherheit sowie nachhaltigere Lieferketten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist verpflichtend – und Verstöße können mit empfindlichen Sanktionen belegt werden.

Medimobility unterstützt Hersteller, Erzeuger und Importeure, Händler, Systemintegratoren und Servicepartner dabei, diese komplexen Anforderungen technisch, rechtssicher und effizient umzusetzen.

Batterieverordnung (EU) 2023/1542: Medimobility als starker Partner für Hersteller, Importeure und Händler bei LMT- und BESS-Batterien

Zentrale Anforderungen aus Artikel 11:

  1. Entfernbarkeit und Austauschbarkeit (Reparierbarkeit)
    • LMT-Batterien müssen durch unabhängige Fachleute auswechselbar sein – auch nach Ablauf der Gewährleistung.
    • Einzelnen im Batteriesatz enthaltenen Batteriezellen müssen von unabhängigen Fachleuten jederzeit während der Lebensdauer des Akkus leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Reparierbarkeit by Design).
  2. Verbot von Software-Barrieren
    • Jegliche Software, die die Reparatur oder Verwendung kompatibler Ersatzteile verhindert, ist untersagt.

Unterstützung durch Medimobility:

  • Reparatur von LMT-Batterien, Zell- und Modultausch sowie BMS-Ersatz
  • Ersatzteilverbau inkl. Qualitätssicherung

Ergänzend zu Austauschbarkeit, Reparaturfähigkeit und Ersatzteilversorgung gelten für LMT‑Batterien (z. B. E‑Bikes, E‑Scooter) gemäß Batterie‑Verordnung (EU) 2023/1542 absehbar noch folgende verpflichtende Anforderungen:

  • CO₂‑Fußabdruck‑Nachweis (Carbon Footprint)
    Hersteller müssen in Zukunft für jedes Modell eines LMT‑Akkus den CO₂‑Fußabdruck ermitteln und dokumentieren
  • Recyclingziele und Rezyklateinsatz
    Daneben sind Rezyklateinsätze und Rückgewinnungsquoten (z. B. Lithium, Kobalt) festgelegt
  • Beschränkungen für Stoffe
  • Batteriepass & digitale Kennzeichnung
    Ab 2027 ist ein digitaler Battery‑Pass für LMT‑Batterien Pflicht, zugänglich via QR‑Code. Dieser enthält Angaben zu Materialzusammensetzung, Recycling, CO₂‑Bilanz, Sicherheit und Wartung
  • Leistungs‑ und Haltbarkeitsanforderungen
    Mindeststandards für Lebensdauer, Ladezyklen und Leistungsfähigkeit müssen dokumentiert werden
  • Lieferketten‑Sorgfaltspflichten (Due Diligence)
    Hersteller und Importeure müssen Risiken in der Rohstofflieferkette (z. B. Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit) analysieren und adressieren. Eine unabhängige Verifizierung (z. B. durch benannte Stellen) ist bis spätestens August 2027 nachzuweisen.
  • CE‑Kennzeichnung & technische Konformität
    Der Markteintritt von LMT‑Batterien erfordert eine CE‑Kennzeichnung, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung

Einordnung und Zielsetzung der Verordnung

Mit der zunehmenden Elektrifizierung, Ladeinfrastruktur und dezentraler Energieversorgung gewinnen stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) massiv an Bedeutung. Diese Systeme speichern elektrische Energie netzgebunden oder aus Erzeugungsanlagen (z. B. Photovoltaik) und stellen sie bei Bedarf zur Verfügung. Nach Art. 3 Nr. 14 der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 gelten BESS als industrielle Batterien, die besondere sicherheitstechnische, nachhaltige und informationstechnische Anforderungen erfüllen müssen.

Die EU-Batterieverordnung stellt dabei klar: BESS unterliegen einem durchgängigen Produkt- und Nachhaltigkeitsregime – vom Zeitpunkt der Herstellung über das Inverkehrbringen bis hin zur Wiederverwendung, Reparatur oder Entsorgung. Hersteller und Importeure sind gleichermaßen verpflichtet, diese Anforderungen rechtskonform umzusetzen. Dabei entfaltet die Verordnung sowohl technische als auch prozessuale Wirkungen, die eine genaue Kenntnis der Produkt-Compliance-Vorgaben voraussetzen.

Technische und rechtliche Pflichten

1. Produktsicherheit und CE-Konformität (Art. 12, 38, Anhang VIII)

  • BESS müssen bei üblicher Nutzung sicher betrieben werden können. Dazu sind Gefährdungsanalysen, Sicherheitskonzepte und konkrete konstruktive und instruktive Maßnahmen notwendig.
  • Die Sicherheit muss dokumentiert und technisch nachgewiesen werden – insbesondere durch ein technisches Dossier gemäß Anhang V sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren (Modul D1 oder G).
  • Erst nach erfolgreicher Bewertung darf eine CE-Kennzeichnung erfolgen und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.

2. Kennzeichnung, Herstellerinformationen und QR-Code (Art. 13, 19)

  • Alle BESS-Systeme müssen mit:
    • CE-Zeichen,
    • Herstellerangaben (Name, Adresse, ggf. Website/E-Mail),
    • Symbol für getrennte Sammlung (durchgestrichene Mülltonne),
    • sowie ab 2027 einem QR-Code zum digitalen Battery Pass versehen werden.

3. Battery Pass & digitale Rückverfolgbarkeit (Art. 77 ff.)

  • Ab dem 18. Februar 2027 muss jeder BESS einen digitalen Batteriepass besitzen:
    • mit Informationen zu Materialzusammensetzung, CO₂-Bilanz, Sicherheitsdokumentation, Wartungshinweisen, etc.
    • Zugänglich per QR-Code

4. Batteriemanagementsysteme (Art. 14, Anhang VII)

  • Ab August 2024 muss jedes BESS über ein intelligentes BMS verfügen, das:
    • Alterungszustand und Lebensdauer erfasst,
    • relevante Parameter (Spannung, Temperatur, Ladezyklen, Zellbalance) protokolliert,
    • diese Daten für Betreiber digital verfügbar macht.

5. CO₂-Fußabdruck und Nachhaltigkeitspflichten (Art. 7, 8, 10)

  • Voraussichtlich ab 2026: Nachweis des CO₂-Fußabdrucks pro Batterie-Modell und Produktionsort.
  • Ab 2027: Einhaltung von Leistungs- und Haltbarkeitsanforderungen.
  • Ab 2031: Verbindliche Rezyklatgehalte für enthaltene Metalle:
    • 16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium, 6 % Nickel (sofern enthalten).
  • Weiterhin gelten Stoffverbote und Beschränkungen gemäß REACH-Verordnung.

6. Lieferkette und Sorgfaltspflichten (Art. 47 ff.)

  • Ab 18. August 2027 müssen Hersteller und Importeure ihre Lieferketten dokumentieren, Risiken analysieren und Gegenmaßnahmen ergreifen.

So unterstützt medimobility Hersteller und Betreiber bei der BESS-Konformität

Medimobility bietet umfassende technische und regulatorische Dienstleistungen, um die EU-BattVO-Pflichten effizient und praxisgerecht zu erfüllen:

Reparatur und Wiederaufbereitung von BESS-Systemen

  • Tausch von Zellmodulen, BMS-Komponenten, Schutzvorrichtungen
  • Instandsetzung und Upgrade bestehender Batteriesysteme unter Erhalt der Konformität
  • Funktionsprüfung, Sicherheitsanalyse und Dokumentation zur Wiederverwendung
  • Einbau und Konfiguration von BMS-Einheiten inkl. Lebensdauerdatenanalyse

Die Anforderungen an stationäre Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) nach der EU-Batterieverordnung sind komplex und schrittweise ansteigend – betreffen jedoch alle relevanten Wirtschaftsakteure: vom Hersteller über den Systemintegrator bis zum Betreiber.

Medimobility steht Ihnen dabei als erfahrener und kompetenter Partner zur Seite. Mit technischem Know-How, regulatorischem Fachwissen und praxisnaher Umsetzungskompetenz begleitet Medimobility Sie auf dem Weg zur sicheren, nachhaltigen und gesetzeskonformen Nutzung Ihrer BESS-Systeme.